Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ZIRHUT KG., Kastl (Stand 07.2017) 1. Geltungsbereich Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt, dies gilt auch, wenn wir anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen. 2. Angebot und Vertragsabschluss Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt sie stellen lediglich die Aufforderung an den potentiellen Käufer dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Annahme des Auftrags zustande, ersatzweise durch schlüssiges Handeln durch Lieferung/ Bereitstellung der Ware oder Dienstleistung. Bis zur Annahme des Auftrags durch uns ist der Auftraggeber an seine Bestellung für die Dauer von sechs Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Beschreibungen des Liefergegenstandes, Abbildungen, Eigenschaften von Ausstellungsstücken, technische Angaben / Maße und Gewichte in Katalogen und Prospekten sind unverbindlich und nur dann zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, wenn diese von uns als solche bezeichnet und ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Für den Inhalt und die Ausführung des Auftrags sind unsere Auftragsbestätigung und die darin spezifizierten Angaben maßgebend. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie sonstige Änderungen des Liefergegenstandes bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist. 3. Preise 3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro, außer es wurde eine andere Währung ausdrücklich bezeichnet oder vereinbart. 3.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer; alle Inklusivpreise dienen insofern nur zur Orientierung und stellen kein Angebot dar. 3.3 Ziff. 3.2 gilt nicht bei im Ladengeschäft vorhandener und ausgezeichneter Ware des Einzelhandels. Diese Preise verstehen sich als Endpreise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. 3.4 Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder ein Kaufmann, der den Vertrag in seiner Kaufmannseigenschaft abschließt, so gilt in jedem Fall unser am Tag der Lieferung gültige Preis und der an diesem Tag gültige Mehrwertsteuersatz; es sei denn, es wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung in Schriftform getroffen. 4. Zahlungsbedingungen 4.1 Der Kaufpreis bei Geschäften des Einzelhandels und aller übrigen Käufe, bei denen Ware sofort mitgenommen wird (Ladengeschäft), ist sofort bei Übergabe der Ware bzw. Aushändigung bearbeiteter Kundenware (Reparaturen etc.) in bar zu entrichten. Bei Zielgewährung durch uns sind sämtliche Zahlungen - eingehend bei uns - innerhalb von 30 Kalendertagen oder dem darauffolgendem Werktag nach Rechnungstellung zu leisten. Abweichende Zahlungsbedingungen (z.B. Skontogewährung) finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wurden. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Eine Unterbrechung der Zahlungsfrist im Fall einer Mängelrüge gilt nur dann als vereinbart, wenn diese von uns schriftlich anerkannt wurde. 4.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, dem Käufer für die Dauer des Verzuges pauschal Zinsen in üblicher Höhe eines Kontokorrentkredits einer Bank, mindestens aber acht vom Hundert (für private Verbraucher: fünf vom Hundert) über dem Basiszinssatz gem. DÜG zu berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Seiten vorbehalten. 4.3 Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Käufers begründen (z.B. Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, sowie bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers) und bei Zahlungsverzug des Käufers, sind wir berechtigt, die Ausführung weiterer Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche (z.B. unser Rücktrittsschaden) aus so einem Fall bleibt uns vorbehalten. 4.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 4.5 SEPA-Lastschriften werden 3 - 10 Tage nach Rechnungsstellung eingezogen. 5. Lieferung und Gefahrenübergang 5.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab unserer Betriebsstätte Kastl; auch wenn Versand- und Anfahrtskosten im Einzelfall ausnahmsweise von uns übernommen werden. Die Transport- und Anfahrtskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sinnvolle Teillieferungen sind zulässig. Soweit nach unserem Ermessen sinnvoll, werden wir im Einzelfall eine Transportversicherung im Namen und auf Kosten des Käufers abschließen. Transportmittel und Versandweg werden von uns nach dem Grundsatz der besten Eignung gewählt; unter möglichster Optimierung von Zeit, Weg und Kosten; es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich eine schriftliche Weisung hierfür erteilt. 5.2 Liefer- und Leistungszeitangaben erfolgen nach sorgfältigstem Ermessen auf Grundlage der jeweiligen Liefer- und Auftragslage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht zusätzlich eine ausdrückliche und als solche bezeichnete verbindliche Lieferzusage für einen Fixtermin erfolgt. Gegenüber Kaufleuten und Körperschaften des öffentlichen Rechts bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. 5.3 Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert werden, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen, andere Naturereignisse, staatliche Maßnahmen, allgemeine Lieferengpässe, sowie nicht vorhersehbare Betriebsstörungen; auch bei Zulieferern. Ist die Liefer- bzw. Leistungszeit deutlich überschritten, und das wirtschaftliche Interesse des Käufers an der Lieferung oder Leistung deshalb entfallen, so kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und schriftlicher Rücktrittsandrohung vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Sofern die unvorhergesehenen Ereignisse die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sind wir dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Weitergehende Ansprüche des Käufers (z.B. Geltendmachung eines Verzugsschadens) sind in jedem Fall ausgeschlossen. 5.4 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungszeiten setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Bei Verzug des Käufers wird die Lieferfrist unterbrochen und verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer sich in Verzug befindet; Ansprüche des Käufers durch Verzug, den er selbstzu verantworten hat, sind in jedem Fall ausgeschlossen; eine Geltendmachung eines Schadens für uns hieraus bleibt gegen angemessenen Nachweis vorbehalten. 6. Abnahmefristen, Abrufaufträge Hat der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist die Ware abzurufen oder abzunehmen, sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist Rechnung zu erteilen und die Abnahme zu verlangen; es steht uns jedoch auch frei, ohne Mahnung zurückzutreten, ist eine Bestellung auf Abruf erfolgt und eine Abruffrist nicht vereinbart, sind wir berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach Erteilung unserer Auftragsbestätigung die Ware auszuliefern und zu berechnen; oder vom Vertrag zurückzutreten. Werden die mit einem Abrufauftrag bestellten Waren nicht innerhalb der vereinbarten Frist vollständig abgenommen, wird der Abrufauftrag hinfällig. Für die bereits gelieferten Mengen kann eine Nachberechnung erfolgen, welcher der Listenpreis der jeweils abgerufenen Teilmenge zugrunde liegt. Im Fall eines Rücktritts durch uns durch Gründe, die der Käufer zu vertreten hat, behalten wir uns die Geltendmachung eines Rücktrittsschadens vor. 7. Verpackungen Um die Lieferpreise möglichst stabil zu halten, enthalten unsere Preise noch keine Kosten für die Erfassung und Verwertung von gebrauchten Verpackungen. Der Käufer wird die gebrauchten Verpackungen daher selbständig und auf eigene Rechnung entsorgen; Kostenbelastungen und Rechnungskürzungen gelten als ausgeschlossen vereinbart. Hiervon unberührt bleiben unsere gesetzlichen Verpflichtungen, soweit anwendbar, hinsichtlich der Rücknahme von Verpackungen. Soweit es sich um wiederverwendbare oder Leihverpackungen handelt, erklärt sich der Käufer bereit, diese auf seine Kosten frei an unsere Betriebsstätte zu retournieren; oder, nach seiner Wahl, zu unserem Selbstkostenpreis zu kaufen. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch bereits früherer oder erst künftig aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. 8.2 Der Käufer ist zur sachgerechten und pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Bei eventuellen Pfändungen, Zugriffen Dritter, Verlusten, Beschädigungen und sonstigen Umständen, die unsere Eigentumsrechte oder die Vorbehaltsware beeinträchtigen könnten, hat der Käufer unser Eigentum nach Kräften zu schützen und uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Käufer hat uns einen solchen Dritten unverzüglich zu benennen und diesen von unserem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Der Käufer trägt die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs in unser Eigentumsrecht. Bei einer Pfändung durch uns kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass er den Liefergegenstand aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötigt. 8.3 Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Ansprüche und Forderungen aus einer Weiterveräußerung sowie einer Verarbeitung der Vorbehaltsware erfüllungshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von den Widerrufsrechten keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Fall von Ziff. 8.4 vorliegt. Der Käufer hat die eingezogenen Beträge bis zum Ausgleich der gesicherten Forderungen gesondert aufzubewahren. Erfolgt der Widerruf, fallen alle für uns eingezogenen Gelder sofort in unser Eigentum, unabhängig vom Fälligkeitstermin unserer Forderung; und sofort unter Abrechnung an uns weiterzugeben. Auf unser Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet, dem Drittkäufer die Abtretung bekanntzugeben, sowie alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben zu erteilen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, dem Drittkäufer die Abtretung des Käufers offenzulegen. 8.4 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder treten Tatsachen ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft begründen (vgl. Ziff. 4.3), sind wir nach billigem Ermessen dazu berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit wieder an uns zu nehmen. Zu diesem Zweck berechtigt unser Käufer zum Zutritt zu den Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten, ausnahmsweise auch außerhalb dieser Zeiten, wenn zur Wahrung unserer Eigentumsrechte nach unserem Ermessen ein unverzüglicher Zugang erforderlich ist. Die Kosten des Rücktransports trägt der Käufer. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich erklären. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware unter Anrechnung des Vermögenserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Kosten einer Verwertung trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängender Forderungen, sowie Forderungen aus allen anderen Vertragsverhältnissen mit uns durch uns gutgebracht. 8.5 Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. 8.6 Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren, einschließlich der Aufwendungen für die Bearbeitung zum Zeitpunkt der Bearbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. 9. Gewährleistung 9.1 Für Lieferungen von Neugeräten übernehmen wir Gewähr für die Dauer von einem Jahr ab Übergabe des Gerätes (für private Verbraucher: zwei Jahre), sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine längere Frist von uns zugesagt wurde. 9.2 Für Lieferungen von Gebrauchtgeräten übernehmen wir keinerlei Gewährleistung (Ausnahme Lieferung an private Verbraucher: ein Jahr ab Übergabe). 9.3 Unsere Gewährleistungspflicht hat folgenden Inhalt: a) Nimmt der Käufer den Liefergegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. b) unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich darauf, den Mangel entweder kostenlos zu beseitigen oder nach unserer Wahl unentgeltlichen Ersatz des Liefergegenstandes oder Teilen davon zu leisten, unter Einräumung der erforderlichen und zumutbaren Zeit und Gelegenheit durch den Käufer. Der Käufer hat nur Anspruch auf Neulieferung, wenn diese nicht unverhältnismäßig ist. Sofern der Käufer Anspruch auf Neulieferung oder Vertragsrücktritt hat und verlangt, hat er angemessenen Wertersatz für den Gebrauchsvorteil zu leisten. c) bei Fehlschlagen der zumutbaren Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine angemessene vom Käufer gesetzte Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, oder wird die Mängelbeseitigung von uns schuldhaft verzögert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Lieferpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Liefervertrags (Wandelung) verlangen. d) ist der Auftraggeber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein Kaufmann, der den Vertrag in seiner Kaufmannseigenschaft abschließt, tragen wir von den Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, nur die Material- und Lohnkosten, alle anderen Kosten trägt der Käufer. Etwaige Mängel, Beschädigungen und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar: bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung; bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen uns geltend gemacht werden. Für den Fall einer Mängelrüge behalten wir uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware in unverändertem Zustand vor. 9.4 Eine Gewährleistungsverpflichtung von uns besteht nicht, wenn der Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, - dass der Käufer einen Fehler nicht rechtzeitig angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat; - bei unsachgemäßer Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere Nichtbeachtung der Betriebsanleitung und Nichtdurchführung aller dort erwähnten Wartungs- und Pflegearbeiten; - bei übermäßiger Beanspruchung; insbesondere Unfällen, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile; - Schäden infolge vom Käufer ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommenen Änderungen am Liefergegenstand, insbesondere Einbau von Teilen, die von uns oder vom Hersteller nicht genehmigt wurden bzw. der Wartung oder Pflege in einem von uns oder vom Hersteller nicht anerkannten Betrieb. 9.5 Jeglicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen; dies gilt auch für Verschleißteile (z.B. Reifen, Beläge, Messer, Zinken, Lager, Büchsen, Glühlampen, Dioden, Gelenkwellen, Hydraulikschläuche etc.). 9.6 Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz, unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Mangelfolgeschaden und Schäden infolge der Verletzung der Nachbesserungspflicht sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Teile oder Geräte, die während derGewährleistungspflicht ersetzt werden, gehen in unser Eigentum über. 9.7 Für im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung ersetzte Teile und Ausbesserungen wird gleichfalls nur Gewähr in vorstehendem Umfang übernommen; die Frist wird durch Nachbesserungen o.ä. nicht unterbrochen oder von neuem begonnen. 10. Schutzrechte Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers zu liefern, so übernimmt der Käufer uns gegenüber, die Gewähr dafür, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Von allen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers hat uns der Käufer freizustellen. 11. Haftung Schadensersatzansprüche wegen von uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursachter Vertragsverletzungen; z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (pVV), Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen (cic), unerlaubter Handlung und Delikt, bestehen nur im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes. Die Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften und aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt uneingeschränkt bestehen. Soweit Ansprüche gegen uns ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, sonstigen mithelfenden Personen oder unserer Stellvertreter. Etwaige geltend zu machende Ansprüche eines Käufers verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern wir schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen haben. 12. Allgemeines 12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen des Käufers und von uns ist Kastl. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist Altötting; einschließlich der Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess; sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Käufer auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen. 12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG), sowie die Anwendung der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge ist ausgeschlossen. 12.3 Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für diese Regelung. 12.4 Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen werden die Vertragspartner diejenige wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. 12.5 Wir machen darauf aufmerksam, dass wir Daten elektronisch verarbeiten und speichern. Der Datenschutz wird mit den neuesten allgemein zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Mitteln gewährleistet. Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, die über sie gespeicherten Daten jederzeit einzusehen; sofern nicht Gründe des Urheberrechts Dritter dem entgegenstehen.
USt-IdNr.
DE815708570
Gerichtsstand
Gerichtsstand: Altötting Amtsgericht Traunstein - HRA12400